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Satzung

Satzung des Fördervereins Rotary Erfurt e.V.

A. Grundlagen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Rotary Erfurt“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

2.)   Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1.)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einmalige oder laufende Zuwendungen (Sachleistungen und/oder finanzielle Leistungen) an den in § 53 Abgabenordnung bezeichneten Personenkreis.

3.)   Über die mildtätigen Zwecke hinaus ist die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Durch Sachzuwendungen oder finanzielle Zuwendungen sollen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, die Völkerverständigung, die Religionen, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, die Jugend- und Altenhilfe, das Wohlfahrtswesen sowie die allgemeine Entwicklung des/der demokratischen Staatswesen in Deutschland und Europa gefördert werden.

4.)   Im Rahmen des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer mit sozialen Aufgaben besonders betrauten Behörde Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden.

§ 3 Steuerbegünstigung

1.)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 genannten Maßnahmen.

2.)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie werden ehrenamtlich tätig.

4.)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme als Mitglied

1.)   Mitglied des Vereins können nur Mitglieder eines Rotary Clubs, Mitglieder eines Inner Wheel Clubs sowie Mitglieder eines Rotaract-Clubs werden.

2.)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge an den Verein zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder das Ende der Mitgliedschaft in einem der unter § 4 genannten Clubs.

2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Die Frist beträgt zwei Monate zum Ablauf eines Kalenderjahres.

§ 7 Ausschluss eines Mitglieds

1.)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

-       schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt;

-       durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder in grober Weise schädigt;

-       mehr als drei Monate mit der Zahlung in der Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekanntgegebene Adresse nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

2.)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

3.)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

C. Organe des Vereins

§ 8

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der (erweiterte) Vorstand.

D. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung

1.)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen, ferner dann, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2.)   Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für den Fristbeginn genügt die Aufgabe zu Post.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

-   Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

-   Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

-   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

-   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

-   Entgegennahme und Beschlussfassung (Entlastung) über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.

§ 11 Gang der Versammlung

1.)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

2.)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.

3.)   Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

E. Der Vorstand

§12

1.)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer als stellvertretender Vorsitzender. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2.)   Im erweiterten Vorstand treten hinzu:

- der Schriftführer

- der jeweilige Präsident des Rotary Clubs Erfurt (kraft Amtes).

3.)   Der erweiterte Vorstand (mit Ausnahme von Vorständen kraft Amtes) wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

4.)   Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

- die laufende Geschäftsführung des Vereins

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse.

5.)   Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. War der Protokollführer auch der unterzeichnende Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bedarf das Protokoll der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

F) Auflösung des Vereins

§ 14

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3). Der Beschluss muss eine Anweisung über die Verwahrung des Schriftgutes enthalten. Der Vermögensanfall richtet sich nach § 3 Nr. 5.

G. Schlussbestimmung

§ 15

Der erweitere Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss diese Satzung zu ändern und anzupassen, soweit die Änderung nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes erforderlich ist, um die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein gemäß §§ 15 ff AO zu erlangen.

Erfurt, 25. Januar 2011

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In der 1., 3. und 5. Woche eines Monats um 19:00 Uhr, in der 2. und 4. Woche um 12:45 Uhr.

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